Geschäftsordnung für den Senioren Beirat der Stadt Kronberg im Taunus (SBK)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in der Sitzung vom 08.09.2011 die folgende
Änderung der Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Kronberg im Taunus vom 04.09.2008
beschlossen:
Vorwort
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat auf der Grundlage von § 8c Hessische Gemeindeordnung (HGO) in ihrer Sitzung am 08.11.2007 die Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen, um die älteren Einwohnerinnen und Einwohner am kommunalpolitischen Geschehen zu beteiligen und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten auszudehnen. Damit sollen die älteren Einwohnerinnen und Einwohner in die Lage versetzt werden, auf die sie betreffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Ziel ist weiterhin, das freiwillige soziale Engagement der älteren Generation zu fördern. Nach Berufsleben und/oder Familienzeit beginnt ein neuer Lebensabschnitt mit neuen Freiräumen. Ein freiwilliges Engagement bietet verschiedene Möglichkeiten, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, Neues auszuprobieren, etwas für sich und andere zu tun, das Freude und Sinn macht. Die Lebenserfahrung der älteren Generation soll weitergegeben und zur Lösung kommunalpolitischer und sozialer Probleme genutzt werden.
Der Seniorenbeirat wird in seiner Tätigkeit vom Fachbereich Soziales, Kultur und Bildung sowie durch die Behindertenbeauftragte unterstützt.
Zur Durchführung der Aufgaben des Seniorenbeirats hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus in ihrer Sitzung am 08.09.2011 die 1. Änderung Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Kronberg im Taunus vom 04.09.2008 beschlossen.
§ 1 Name
Seniorenbeirat Stadt Kronberg im Taunus (SBK).
§ 2 Sitz
Stadt Kronberg im Taunus
Geschäftsstelle Seniorenbeirat
Katharinenstr. 12
61476 Kronberg im Taunus
§ 3 Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen und deren Umsetzung aller 60-jährigen und älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Kronberg im Taunus wird ein SBK gebildet. Einwohnerinnen und Einwohner die ein kommunales Mandat ausüben, sollen dem SBK nicht angehören.
(2) Der SBK ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
(3) Die Mitarbeit im SBK ist ehrenamtlich. Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen und Fahrkosten werden gemäß der Entschädigungssatzung der Stadt Kronberg im Taunus erstattet.
(4) Für die Mitglieder des SBK besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Hessen (gesetzlicher Unfallschutz) sowie beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverband (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 4 Aufgaben und Ziele
(1) Der SBK vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren der Stadt Kronberg im Taunus. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten und engagiert sich bei der Umsetzung von Maßnahmen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner ab 60 Jahren berühren.
(2) Ziele der Arbeit des SBK sind die
- Stärkung des Rechts der älteren Menschen auf Selbstbestimmung und ihre Integration in die städtische Gemeinschaft,
- Verbesserung der Lebensqualität im Alter,
- Beteiligung bei der Festlegung von Grundsätzen der Seniorenpolitik,
- Bereitstellung von Beratungsangeboten und die Förderung des Erfahrungsaustausches
(3) Der SBK hat seine Aufgaben insbesondere in den Bereichen:
- Ausbau des Ehrenamtes
- Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit politischen Organisationen und Fachgremien
- Interessenvertretung in überregionalen Gremien wie im Landesseniorenbeirat
- Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger
- Fragen der Stadt- und Verkehrsplanung
- Sicherheit im Verkehr und Wohnumfeld
(4) In Wahrnehmung seiner Aufgaben sucht der SBK die Zusammenarbeit mit den in der Seniorenarbeit tätigen sozialen Diensten, Verbänden und Gruppierungen.
(5) Der SBK kann in Abstimmung mit der Stadtverwaltung in eigener Verantwortung im Bereich der Seniorenarbeit tätig werden.
(6) Arbeitsgruppen gebildet, in denen weitere interessierte und sachkundige Seniorinnen und Senioren unter Beachtung der Altersgrenze beratend mitarbeiten können. Für diese gilt ebenfalls § 6 (6).
(7) Für die Arbeit des SBK stellt die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen des Haushaltsplans Mittel bereit, soweit die finanzwirtschaftlichen Bedingungen der Stadt Kronberg im Taunus die zulassen.
§ 5 Mitwirkungsrechte
(1) Magistrat und zuständige Ausschüsse werden über Wünsche und Anregungen, die von Senioren an den SBK heran getragen werden, in angemessenen Abständen informiert. Der Magistrat der Stadt Kronberg informiert den SBK über Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen.
(2) Der SBK erhält zur Information die Einladungen und Tagesordnungen zu allen Ausschuss- und Beiratssitzungen und der Stadtverordnetenversammlung. Die Vorlagen stehen den Mitgliedern des SBK über Internet zur Verfügung.
(3) Den Mitgliedern des SBK soll auf Wunsch ein Rede- und Vorschlagsrecht vor oder während der öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zu relevanten Fragen die ältere Einwohnerinnen und Einwohner betreffen eingeräumt werden
§ 6 Wahl und Amtszeit des SBK
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet hat, und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in Kronberg im Taunus hat.
(2) Die Senioren wählen ihre Vertreter/innen durch Briefwahl. Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung vom 04.09.2008 geregelt. Der Stimmzettel führt die Bewerber nach Stadtteilen und danach folgend alphabetisch auf.
(3) Es werden 9 Mitglieder gewählt.
(4) Die Mitglieder des SBK werden für 4 Jahre, gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie sich wieder zur Wahl stellen.
(5) Die Amtszeit des amtierenden SBK endet mit der konstituierenden Sitzung des neugewählten Seniorenbeirates.
(6) Die Mitglieder des SBK unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 21 Satz 2 und § 24 der HGO. Sie sind bei ihrer Berufung in geeigneter Form darauf hinzuweisen und zu Verpflichten.
§7 Nachwahl von Mitgliedern
(1) Sobald ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat ausscheidet, rückt der nächste Wahlbewerber auf der Liste mit den meisten Stimmen nach.
(2) Mitglieder, die aus triftigen Gründen nicht mehr aktiv im SBK mitarbeiten können, sollen ihr Amt vorzeitig zur Verfügung stellen. Dies muss schriftlich erklärt werden.
§ 8 Sitzungen
(1) Der SBK tritt mindestens viermal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er kann darüber hinaus ohne öffentliche Bekanntmachung zusätzliche Arbeitssitzungen einberufen.
(2) Die Sitzungen des SBK sind öffentlich und finden in der Regel im Rathaus statt. Die Einladungen werden in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der Stadt Kronberg im Taunus veröffentlicht.
(3) Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder der zuständige Dezernent des Magistrates unter Angabe der zu beratenden Themen verlangt.
(4) Vertreter/innen des Magistrats, der Stadtverordnetenversammlung, der Beiräte haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben Rede-, und Vorschlagsrecht. Die/der Bürgermeister(in) und die/der Stadtverordnetenvorsteher(in) erhält zu jeder Sitzung eine Einladung.
(5) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der 9 Mitglieder anwesend ist. Wird vor einer Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, tritt der Seniorenbeirat unter Beibehaltung der Tagesordnung zu einer nächsten Sitzung zusammen. Er ist dann bei 2 Erschienenen beschlussfähig. Die zweite Sitzung soll innerhalb von 14 Tagen stattfinden.
(6) Über jede Sitzung wird Protokoll geführt und eine Teilnehmerliste erstellt. Das Protokoll ist der Einladung zur nächsten Sitzung beizufügen, in der über die Genehmigung des Protokolls abgestimmt wird.
(7) Der SBK wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, stellvertretende Vorsitzende und einen Schriftführer. Diese bilden dann den Vorstand und führen die Geschäfte. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen ein und legt zu jeder Sitzung des Seniorenbeirats einen ausführlichen Bericht vor.
(8) Der Vorstand wird im Rahmen der Aufgabenstellung des § 4 tätig, stellt die Tagesordnung für die öffentlichen Sitzungen auf, bereitet die Beschlüsse des SBK vor bzw. betreibt deren Ausführung.
§ 9 Anträge, Beratung und Abstimmung im SBK
(1) Jeder Angehörige des SBK kann zu Beginn der Sitzung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(2) In der Reihenfolge der Tagesordnung werden die einzelnen Punkte behandelt. Anträge einzelner Mitglieder auf Änderung der Tagesordnung bedürfen der Beschlussfassung.
(3) Die Abstimmung erfolgt nach Abschluss der Beratung. Die offene Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
(4) Das Ergebnis der Abstimmung ist sofort durch eine/n Sitzungsleiter/in bekanntzugeben. Es wird im Protokoll festgehalten.
§ 10 Tätigkeitsbericht
Der gewählte Vorstand des SKB erstellt für das abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht. Der erstellte Vorstandsbericht wird vom SBK abgestimmt. Spätestens bis zum 30.04. des Folgejahres wird der Jahresbericht dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt.
§ 11 Selbstauflösung / Selbstauflösung
(1) Der SBK beschließt die Auflösung, wenn die Durchführung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Auflösung müssen 5 von neun Mitgliedern zustimmen. Der Magistrat ist vor einer beabsichtigten Auflösung in Kenntnis zu setzen und zu hören.
(2) Die Auflösung ist nur wirksam, wenn sie zweimal auf der Tagesordnung gestanden hat und beraten worden ist.
(3) Scheiden Mitarbeiter aus dem Seniorenbeirat aus und stehen keine nachrückenden Wahlbewerber nach § 7 (1) mehr zur Verfügung, löst sich der Seniorenbeirat auf, sobald die Mitgliederzahl 5 unterschreitet. Die Auflösung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des erforderlichen 5. Mitgliedes.
(4) Der Magistrat soll bei einer beschlossenen Auflösung Neuwahlen vorbereiten.
§ 12 Geschäftsführung und Kosten
(1) Der Seniorenbeirat führt seine Geschäfte eigenständig. Der Magistrat unterstützt ihn dabei und wird die für die Geschäftsführung erforderlichen persönlichen und sächlichen Verwaltungsmittel im Umfang der im Haushaltsplan der Stadt Kronberg veranschlagten Mittel zur Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten Mittel sind kalenderjährlich bis zum 30.01. des jeweiligen Folgejahres abzurechnen.
(2) Maßnahmen mit finanzieller Auswirkung, die das Leistungsvermögen des SBK übersteigen, sind rechtzeitig vorher mit dem Magistrat abzustimmen und genehmigen zu lassen.
(3) Entschädigungsansprüche für Sitzungsteilnahmen der SBK-Mitglieder richten sich nach der Entschädigungssatzung der Stadt Kronberg.
(4) Die Teilnahmekosten an Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren und überregionalen Veranstaltungen ist über das dem SBK zur Verfügung stehende Budget abzurechnen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Geschäftsordnung tritt am 10.10.2011 in Kraft.
Kronberg im Taunus, den 30.09.2011
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Jürgen Odszuck
Erster Stadtrat