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Wahlordnung Senioren Beirat der Stadt Kronberg im Taunus (SBK)

§ 1
Der SBK wird, von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

Die Kandidatur für den SBK erfolgt über Selbstvorschlagsrecht. Hierfür stehen Formblätter bereit, die beim Servicebüro für Senioren erhältlich sind und dort auch wieder abgeben werden.

§ 2
Die Wahl findet per Briefwahl statt.

§ 3
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kronberger Einwohnerinnen und Einwohner, die bis zum Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Kronberg im Taunus haben.

§ 4
Wahlorgane sind der Wahlleiter und der Wahlausschuss.

§ 5
(1) Der Wahlleiter wird vom Magistrat bestimmt.
(2) Der Wahlleiter beruft den Wahlausschuss und setzt im Einvernehmen mit dem Magistrat die Wahlzeit und den Tag der Stimmauszählung fest.

§ 6
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und 4 Beisitzern, die auf Vorschlag des Magistrates berufen werden.

§ 7
(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 80. Tag vor der Feststellung des Wahlergebnisses zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dies geschieht durch Presseveröffentlichungen.
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund der eingereichten Wahlvorschläge.
(3) Wahlvorschläge sind bis zum 35. Tag vor der Feststellung des Wahlergebnisses bis 16.00 Uhr an den Wahlleiter einzureichen. Fällt der 35. Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der erste folgende Werktag als letzter Abgabetag festzulegen.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss in Blockschrift oder Maschinenschrift die wählbaren Bewerber in eindeutiger Reihenfolge mit Vor- und Zunamen, Anschrift und Geburtsdatum auf-führen. Mit dem Wahlvorschlag muss die Erklärung des Bewerbers eingereicht werden, dass er mit der Aufnahme seines Namens auf dem Wahlvorschlag einverstanden und bereit ist, bei einer evtl. Wahl ein Mandat zu übernehmen.

§ 8
(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 30. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch diese Wahlordnung aufgestellt sind.
(3). Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl durch Aushang und öffentliche Bekanntmachung bekannt.

§ 9
Der Magistrat übersendet spätestens am 20. Tag vor der Feststellung des Wahlergebnisses jedem Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen. Gleichzeitig informiert er darüber, an welche Stellen und bis zu weichem Zeitpunkt die Wahlbriefe an den Wahlausschuss zurückgegeben bzw. zurückgesandt sein müssen.

§ 10
(1) Die Stimmzettel werden in Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt.
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge und führen die Bewerber nach Stadtteilen und danach folgend alphabetisch Auf.
(3) Auf dem Stimmzettel ist deutlich darauf hinzuweisen, dass höchstens 9 Bewerber angekreuzt werden dürfen und mindestens ein Bewerber anzukreuzen ist, wenn der Stimmzettel gültig sein soll. Ein Bewerber kann jeweils eine Stimme erhalten, ein Kumulieren der Stimmen ist nicht möglich.

§ 11
(1) Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein.
(2) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben sind und weiche Bewerber gewählt worden sind.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 12
Wenn ein gewählter Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Gewählter stirbt oder seinen Sitz verliert oder niederlegt, so rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des gleichen Wahlvorschlags an seine Stelle.

§ 13
(1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter, dem Ablauf der Einspruchsfrist und der Feststellung der Gültigkeit der Wahl, lädt der Magistrat zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates ein.
(2) Soweit in dieser Wahlordnung keine Regelung getroffen ist, sind die Bestimmungen des Hess. Kommunalwahlgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 14
Diese Wahlordnung tritt am 23.09.2098 in Kraft.

Kronberg im Taunus, den

 

Der Magistrat
der Stadt Kronberg im Taunus

 

Heinrich-Gottfried Schneider
Stadtrat

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